Kläger erhält Darlehensraten zurück und ist von weiteren Darlehensverbindlichkeiten befreit

In einem von Rechtsanwalt und Fachan­walt für Bank- und Kapitalmarktrecht Patrick M. Zagni geführten Rechtsstreit erzielte der klagende Wohnbau Fonds-Anleger vor dem Landgericht Stuttgart die Rückerstattung seiner in der Vergangen­heit geleisteter Darlehensraten Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte an sei­nem Fondsanteil.

Gleichzeitig wurde antragsgemäß festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, weitere Zahlungen an die Bank leisten zu müssen. ...

Der Kläger beteiligte sich 1997 durch Vermittlung eines Mitarbeiters der Firma ASV Immobilienvertriebs GmbH über eine Treuhänderin an der  „Wohnbau Fonds Stadtresidenz Leipzig GbR“. Durch Vermittlung des selben Außendienstmitarbei­ters wurde auch der Darlehensvertrag mit der beklagten Volksbank-Raiffeisenbank Glauchau eG abgeschlossen.

Bei der in diesem Darlehensvertrag enthaltenen Widerrufsbelehrung ist die formu­larmäßige weitere Belehrung: „Hat der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zu­rückzahlt“ durch mehrere „XXX“ durchgestrichen worden. Zwischen den Parteien war bis zuletzt streitig, ob diese Passage der Widerrufsbeleh­rung vor oder nach Unterschrift des Klägers gestrichen worden ist.

Die Beklagte hat ihre Forderungen aus dem Darlehensverhältnis 2003 an die BAG Bankaktiengesellschaft übertragen.

Der Kläger erklärte 2004 mit Anwaltsschriftsatz den Widerruf seiner auf den Darle­hensvertragsabschluss gerichteten Willenserklärung nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes (HWiG).

Das LG Stuttgart hat den seinerzeitigen Vermittler als Zeugen vernommen. Dieser bestätigte in seiner Aussage nicht nur den klägerischen Vortrag, wonach sowohl die Fondsbeteiligung als auch der Darlehensvertrag in einer Haustürsituation angebahnt worden sind, sondern auch den weitergehenden klägerischen Vortrag, wonach die oben erwähnte unzulässige Widerrufsbelehrung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch den Kläger noch vorhanden war, somit die mit „XXX“ gestrichene Passage der Widerrufsbelehrung bei Unterzeichnung durch den Kläger noch nicht vorhanden gewesen ist.

Damit ist der Widerruf des Klägers in 2004 noch rechtzeitig erfolgt, da die Widerrufs­frist noch nicht zu laufen begonnen hat, da der Kläger nicht gem. § 2 Abs. 1 HWiG a.F. ordnungsgemäß belehrt wurde.

Auch durch die spätere Übersendung der - dem Wortlaut nach dann grundsätzlich zulässigen - Widerrufsbelehrung ist der Fristablauf nicht ausgelöst worden, weil es sich nicht mehr um eine drucktechnisch deutlich gestaltete schriftliche Belehrung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. handelte. Nach richtiger Ansicht des LG Stuttgart muss und kann ein Kunde nicht damit rechnen, dass von ihm unterschrie­bene und von der Bank gegengezeichnete und sodann zurückgesandte Originalun­terlagen nachträglich abgeändert werden und dass darin nunmehr eine neue, weitere Belehrung enthalten sein soll.

Zudem habe der Kläger diese eventuelle nachträgliche Belehrung nicht gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. unterschrieben.

Der als Zeuge vernommene Vermittler bestätigte des weiteren, dass es sich bei dem Fondsbeitritt und dem Darlehensvertrag um ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG handelte.

Der Kläger konnte demnach antragsgemäß Rückzahlung seiner erbrachten Zahlun­gen und Rückabtretung der Sicherheit verlangen. Im Wege des Vorteilsausgleichs musste er sich die erhaltenen Fondsausschüttungen und die in der Vergangenheit erzielten Steuervorteile anrechnen lassen. Wegen letzterem wurde die beklagte Bank antragsgemäß weiter dazu verpflichtet, eventuell nachträglich entfallene Steuervor­teile des Klägers aus seiner Fondsbeteiligung zu ersetzen.

Zudem hat der Kläger gegen die Beklagte einen Befreiungsanspruch hinsichtlich der an die BAG Bankaktiengesellschaft abgetretenen restlichen Darlehensforderung.

Das Urteil des LG Stuttgart ist mittlerweile rechtskräftig. Diese Entscheidung zeigt wieder einmal, dass das Widerrufsrecht nach den Vor­schriften des Haustürwiderrufsgesetzes (HWiG) eine der erfolgversprechendsten Wege des geschädigten Anlegers gegen die finanzierende Bank bleibt.

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht