OLG Frankfurt a.M. zu Anlage von Stiftungsvermögen: Kapitalerhalt ist oberstes Gebot

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat die Commerzbank AG mit Urteil vom 28.01.2015 zur Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung verpflichtet. Hierbei warf das Gericht der Bank anlässlich der Beratung einige Fehler vor ....

Im konkreten Fall hat sich die in Krefeld ansässige Stiftung 2001 mit EUR 280.000,00 an der SILVA Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Frankfurt Sachsenhausen KG (kurz: CFB-Fonds 142) beteiligt. Der Fonds entwickelte sich bis 2009 planmäßig, seit 2011 blieben aber die Ausschüttungen aus. Zudem hatte der Fonds CFB 142 sein Immobilienprojekt auch noch durch ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken finanziert und so das ohnehin vorhandene Verlustrisiko deutlich erhöht.

Nicht anlegergerechte Beratung …..

Zum einen stellte das Gericht fest, dass die Bankmitarbeiter pflichtwidrig über die erhaltene Rückvergütungen (Provisionen) nicht aufgeklärt haben.

Bemerkenswert an dieser Urteilsbegründung ist vor allem die Betonung des Gerichts, dass die Beratung bereits deswegen falsch gewesen sei, weil sie nicht anlegergerecht gewesen sei:

Die Empfehlung der streitgegenständlichen Anlage durch die Beraterin der Beklagten war nicht anlegergerecht, weil mit der rechtlichen Verpflichtung der Klägerin, ihr Stiftungskapital zu erhalten, unvereinbar. …… Die Klägerin durfte schon aus stiftungsrechtlichen Gründen nicht das Risiko eingehen, das
Stiftungskapital durch riskante Anlagegeschäfte zu mindern.“

Hohe Relevanz für die Anlagepraxis von Stiftungen ...

Ob diese pauschale Aussage zutreffend ist oder nicht, darüber kann man sich sicherlich trefflich streiten. Jedenfalls hat dieses Urteil auch eine allgemeine gültige Relevanz und Auswirkung für die Anlagepraxis von Stiftungen bzw. die Beratungspraxis der Banken:

Banken müssen zunächst prüfen, was sie überhaupt Stiftungen anbieten dürfen, gemäß dem vorrangigen Ziel der Stiftungen, nämlich dem Kapitalerhalt. Im Rahmen von internen Anlagerichtlinien und Satzungen dürfen Stiftungsvorstände meist ohnehin keine zu risikoreichen Anlagestrategien fahren oder zulassen.

Jedenfalls geht aus dem Urteil deutlich hervor, dass bei der Beratung zum Erwerb dieser Beteiligung so einiges nicht gestimmt hat. Insoweit gibt es keinerlei Zweifel daran, wer die Verantwortung für eine in diesem Fall offenbar sehr nachlässige Beratung zu tragen hat.

Mit dieser Entscheidung wurde die Commerzbank AG dazu verpflichtet, den Schaden der Stiftung vollständig zu ersetzen und das Investment rückgängig zu machen (Rückübertragung der Fondsbeteiligung).

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht