Bausparer können Kontogebühren zurück fordern

Der BGH musste über eine Formularklausel bei einer bei Gewährung eines Bauspardarlehens zu zahlenden Kontogebühr entscheiden. Mit seiner Entscheidung vom 09.05.2017 (AZ: XI ZR 308/15) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens vom Verbraucher in der Darlehensphase zu zahlenden „Kontogebühr“ unwirksam ist. ...

Gegen die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) bzw. einer Klausel im Darlehensvertrag hat ein Verbraucherschutzverband prozessiert und nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Recht bekommen.

Keine Ausnahmen für Bausparkassen ...

Die Richter des BGH stellten klar: für Bausparkassen gibt es keien Ausnahme. Sie dürfen für die Darlehen eben so weinig eine Kontogebühr berechnen wie Banken,

Im betroffenen Fall hat die beklagte Bausparkasse (Badenia) in ihren Allgemeinen Bausparbedingungen festgelegt, dass der Bausparer in der Darlehensphase eine so genannte „Kontogebühr“ in Höhe von jährlich EUR 9,48 bezahlen müsse. Ähnliche Regelungen schreiben auch zahlreiche andere Bausparkassen vor.

Nach Ansicht des BGH stellen die Klauseln über die Erhebung einer Kontogebühr eine so genannte Preisnebenabrede dar. Dies stelle aber weder die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht der beklagten Bausparkasse noch eine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung dar. Die vorgenannten Tätigkeiten erbringt die Bausparkasse nach Darlehensgewährung nicht im Interesse des Darlehensnehmers.

Die hiernach eröffnete Inhaltskontrolle halten die beanstandeten Regelungen über die Kontogebühren in der Darlehensphase nicht stand. Sie weichen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab und benachteiligen die Bausparkunden der beklagten Bausparkasse unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Solche Klauseln sind mit dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vereinbart, wie der BGH-Senat auch für Bauspardarlehensverträge bereits entschieden hat.

Bausparer haben Anspruch auf Erstattung der Kontogebühren

Betroffene Kunden sollten sich gegen diese Gebühren wehren und bereits in der Vergangenheit geleistete Gebühren zurückfordern. Doch Vorsicht: solche Ansprüche verjähren im Regelfall 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Gebür bezahlt bzw. von der Bausparkasse abgebucht worden ist.

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht