Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärt entsprechende Vertragsklauseln für unzulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die bisherige Praxis zahlreicher Bausparkassen, bei Nutzung des Bauspardarlehens eine zusätzliche Gebühr vom Bausparer zu verlangen, einen Riegel vorgeschoben. Nach dem Grundsatzurteil vom 08.11.2016 (AZ: XI ZR 552/15) sind nach Ansicht des BGH entsprechende Vertragsklauseln unzulässig, da diese Darlehensgebühren alleine dem Verwaltungsaufwand der Bausparkassen – und somit deren Eigeninteresse – dienten und deshalb nicht auf den Kunden abgewälzt werden dürfen. ...

Diese (zusätzlichen) Darlehensgebühren fielen bislang an, wenn der Bausparer den Kredit in Anspruch genommen hat – zusätzlich zu den Zinsen.

Kunden mit älteren Verträgen können profitieren

Nach Auskunft der Dachverbände der Bausparkassen sind angeblich in keinen der aktuellen Tarife die entsprechenden Gebühren mehr enthalten. Früher waren sie allerdings sehr weit verbreitet und Bestandteil tausender Bausparverträgen. Die Bausparkassen verlangten hier bis zu 2 % der Kreditsumme.

Profitieren können also auf jeden Fall Kunden mit älteren Verträgen, die ihr Darlehen erst beantragen wollen oder die Gebühren bis zu 2 % der Kreditsumme vor nicht allzu langer Zeit gezahlt haben.

Insoweit können also Bausparer mit entsprechenden Tarifklauseln entweder die von der Bausparkasse verlangte Gebühr zurückweisen oder ihr Geld zurückfordern.

Verjährungsfristen beachten

Strittig ist bislang noch, wann die Verjährungsfrist von grundsätzlich drei Jahren zu laufen beginnt bzw. begonnen hat. Deshalb sollten sich Bausparer, die ihre Gebühren zurückfordern wollen, nicht allzu viel Zeit lassen.

Für eine erste Vorprüfung Ihrer vermeintlichen Ansprüche stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht