Ostsee-Sparkasse Rostock in der Haftungsfalle

Die wirtschaftliche Notlage der BEMA Investitions- und Beteiligungsgesellschaft (früher: CURA), Rostock/Mahlow, schlägt jetzt in verschärfter Form auf die Ostsee-Sparkasse Rostock (OSPA) zurück. BEMA-Geschäftsführer Per Harald Lökkevik erklärte bekanntlich 2005 in einem offenen Brief an alle Anleger, dass die BEMA GmbH von der Insolvenz bedroht sei, wenn die Gesellschafter nicht unter anderem weiteren grundbuchrechtlich gesicherten Kreditaufnahmen zustimmen sollten.

Nach Schätzungen diverser Anlegerschutzvereinigungen sind von dem Kapitalanlageskandal bundesweit annähernd 20.000 Anleger mit kreditfinanzierten Anlegergeldern in Höhe von über EUR 100 Mio. betroffen. Tausenden Anlegern sind seinerzeit bundesweit von aggressiven Vertriebsfirmen der BEMA als so genannte atypisch stille Gesellschafter in höchst risikobehaftete Unternehmensbeteiligungen vermittelt worden.

Wie bei anderen Produkten des so genannten Grauen Kapitalmarkts üblich, wurde ihnen diese Geldanlage als sichere private Altersvorsorge empfohlen. Die BEMA GmbH investierte die Anlegergelder jedoch in eine nicht werthaltige Immobilienanlage in Mahlow bei Berlin. Darüber hinaus sollte gemäß den Prospektangaben Anlegergelder in Indexzertifikate des EURO STOXX 50 investiert werden - ein extrem risikobehaftetes Investment, das die Vermittler in der Regel verschwiegen haben.

Die meisten Anteilserwerbe der Anleger wurden regelmäßig mit einem Darlehen der OSPA finanziert. Die OSPA finanzierte nicht nur die Gesellschaftsanteile, sondern sie war auch durch eine enge Zusammenarbeit mit der Vertriebsgesellschaft 3 + 1 AG an der Vermarktung der BEMA-Produkte beteiligt.

Gemäß Emissionsprospekt übte die OSPA zudem die Mittelverwendungskontrolle über die von der BEMA eingesetzten Gelder aus.

Die BEMA GmbH bzw. ihre Produkte stehen seit Jahren wegen massiv unseriöser Geschäftspraktiken auf den Warnlisten der Verbraucherzentrale Berlin und der Stiftung Warentest. Gemäß Informationen der Verbraucherzentrale (VZ) Berlin in der „Liste der unseriösen Geldanlage- und Beteiligungsangebote und Geschäftsanbahnungsmethoden“ berichteten zahlreiche Anleger, „dass sie im Beratungsgespräch weder über die Risiken einer solchen Beteiligung noch über die wirtschaftliche Plausibilität des Angebots aufgeklärt wurden.“

Die Anlageform einer atypisch stillen Beteiligung wurde von den Vertriebsmitarbeitern als sichere, steuersparende und ertragreiche Kapitalanlage angepriesen.

Nach Verbraucherberichten wurde der Verkaufsprospekt, der grundsätzlich eine realistische und vollständige Darstellung über die wirtschaftlichen Grundlagen, die Chancen und die Risiken der Anlage enthalten muss, erst nach Vertragsunterzeichnung ausgehändigt.

Wie bereits mehrfach auf unserer homepage beschrieben, können seit dem Grundsatzurteil des II. Senats des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2004 (AZ: II ZR 354/02) Anleger von atypisch stillen Gesellschaften, die in diese riskante Unternehmensbeteiligung ohne hinreichende Risikoaufklärung investiert haben, bei bewiesener Falschberatung auf Schadenersatz klagen.

Da die OSPA sich nachweislich des selben Vertriebes wie die BEMA GmbH bediente, liegt hier auch nach aktueller BGH-Rechtsprechung ein so genanntes verbundenes Geschäft vor. Die OSPA hat sich demnach vom BEMA-Vertrieb praktizierte Falschberatung zurechnen zu lassen mit der Folge, dass die OSPA  neben den verantwortlichen Vermittlern für den entstandenen Anlegerschaden eintreten muss.

Dieser Schadenersatzanspruch umfasst auch die Freistellung von sämtlichen Darlehensverbindlichkeiten, d.h. der Kredit ist nicht zurück zu zahlen.

Geschädigte Anleger sollten sich fachkundig beraten lassen, ob ihnen Schadenersatzansprüche zustehen und durchgesetzt werden können. Die Kanzlei ZagniRechtsanwalt vertritt zahlreiche geschädigte Anleger sowohl gegen die BEMA als auch gegen die OSPA.

 

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht