Bausparverträge mit (Zins-)Bonus weiterhin nicht kündbar

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21.02.2017 die Praxis diverser Bausparkassen zur vorzeitigen Kündigung von Altverträgen zehn Jahre nach Zuteilungsreife in der Regel als wirksam angesehen. Es gibt aber auch Ausnahmen ...

Im Leitsatz des Urteils vom 21.02.2017 führt der BGH aus:

Eine Bausparkasse darf im Regelfall einen Bausparvertrag gem. § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (nunmehr § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) nach Ablauf von zehn Jahren nach Zuteilungsreife kündigen.“

Damit ist wohl auch die Grundsatzfrage juristisch geklärt, wonach im Regelfall eine Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife einen älteren Bausparvertrag kündigen kann. Allerdings gilt dies nicht für sämtliche Bausparverträge, wie sich aus den nunmehr veröffentlichten Entscheidungsgründen des BGH ergibt.

Ausnahmefall: Verträge mit (Zins-) Bonus

Etwas anderes gilt nach dem BGH allerdings dann,

„..... wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen der Bausparer z.B. im Falles eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen (Zins-) Bonus erhält. In einem solchen Fall ist der Vertragszweck von den Vertragsparteien dahingehend modifiziert, dass er erst mit Erlangung des Bonus erreicht ist, so dass auch erst zu diesem Zeitpunkt ein vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. anzunehmen ist.“

Somit ist auch offensichtlich, dass der BGH nicht sämtliche Kündigungen der Bausparerverträge für rechtmäßig erklären wollte, sondern nur wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind. Tarife mit z.B. Zinsbonus sind deshalb nicht bereits zehn Jahre nach Zuteilung kündbar. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der BGH-Entscheidung ist der Vertragszweck und somit der Empfang des Darlehens erst mit Erlangung des (Zins-) Bonus erreicht.

Bei Bonusverträgen ist es in der Regel so, dass Bausparer für den Verzicht auf das Bauspardarlehen durch Bonuszinsen rückwirkend für die gesamte Laufzeit belohnt werden. Basis- und Bonuszinsen addieren sich nicht selten auf über 4 % p.a..

Damit sind in vermutlich tausenden Fällen die Kündigungen rechtswidrig und können noch vor Gericht erfolgreich abgewehrt werden.

Details regeln in der Regel die Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB).

Betroffene Bausparer sollten deshalb ihre etwaigen Ansprüche fachkundig prüfen lassen.

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht