OLG Stuttgart bejaht Schadenersatzanspruch der Kundin

Verheimlichen Banken beim Verkauf von Kapitalanlagen ihren Kunden etwaig erhaltene Provisionen, verstoßen sie damit vorsätzlich gegen ihre Aufklärungspflicht. Ein Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart verbessert womöglich die Chance tausender Anleger auf Schadenersatz. ...

Durch das vorsätzliche Verschweigen der heimlich hinter dem Rücken geflossenen Provisionen verstoßen Banken damit vorsätzlich gegen ihre Aufklärungspflicht. Somit greift auch nicht die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren für Wertpapieranlagen (§ 37 a WpHG a.F.), die noch bis August 2009 gültig war.

Wegen des Vorsatzes beginnt die normale dreijährige Verjährungsfrist allerdings erst ab Kenntnis der Pflichtverletzung  zu laufen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des OLG Stuttgart vom 16.03.2011 hervor.

Im aktuellen Fall hatte eine Anlegerin im April 2000 bei der Kreissparkasse Tübingen auf Empfehlung der Bankmitarbeiterin Anteile an einem Deka-Fonds erworben. Für den Verkauf erhielt die Bank einen Teil des Ausgabeaufschlags sowie der jährlichen Verwaltungsgebühren als Provision.

Diese Zahlungen verschwieg die Beraterin allerdings. Die Klägerin klagte erst 2009 auf Schadenersatz wegen Falschberatung und damit nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nach WpHG.

Diese kurze Verjährungsfrist greift jedoch nicht, wenn der Anleger der Bank Vorsatz nachweisen kann, was vorliegend das OLG Stuttgart bejahte. Das Verschweigen der Bank, die diese Provisionen für sich vereinnahmte, sei als vorsätzlich zu werten. Es stellt sich nach Ansicht des Senats des OLG Stuttgart sogar die Frage nach der Strafbarkeit der Organe der Bank. In Betracht komme der Tatbestand der Untreue oder des Betruges, so die Richter.

Diese Entscheidung verbessert die Chancen tausender Anleger auf Schadenersatz wegen verschwiegener Provisionen (auch kick-backs genannt).

Damit können nahezu sämtliche Geschäfte in Investmentfonds der letzten 30 Jahre erfolgreich rückabgewickelt werden wie auch sonstige Kapitalanlagen, bei denen kick-backs geflossen sind.

Dies gilt nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) jedenfalls für Anlagen seit 1990, da sie zu diesem Zeitpunkt wussten bzw. wissen mussten, dass sie über Provisionen aufklären müssen.

Eine Revision zum Bundesgerichtshof ließ das OLG Stuttgart nicht zu. Es bleibt abzuwarten, ob die Kreissparkasse Tübingen Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einlegt.

Für eine erste Vorprüfung Ihrer Ansprüche stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.

 

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht