WIE WIRD EINE ERBENGEMEINSCHAFT BEENDET ?

Sind mehrere Erben vorhanden, spricht man von einer Erbengemeinschaft. Die Miterben können nur gemeinschaftlich verfügen, eine Auseinandersetzung ist ohne nähere Bestimmungen des Erblassers oftmals schwierig und endet oft vor Gericht.

Die Miterben bilden jedenfalls eine sogenannte Erbengemeinschaft, bis zur Erbauseinandersetzung handelt es sich um ungeteiltes Vermögen. Bis auf wenige gesetzlich normierte Ausnahmen ist nur eine gemeinschaftliche Verwaltung möglich, ein Streit ist vorhersehbar.

Sofern der Erblasser testamentarisch keine Vorkehrungen getroffen hat, ist das Bedürfnis nach einer schnellen Liquidation der Erbengemeinschaft, mithin also eine Auseinandersetzung, sehr groß. Es bestehen diverse Möglichkeiten, die Erbengemeinschaft ohne größeren Streit oder gar gerichtlich aufzulösen.

Welche Möglichkeiten gibt es, eine Erbengemeinschaft zu verlassen ?

Will ein Miterbe die Erbengemeinschaft verlassen, hat er im wesentlichen folgende Möglichkeiten:

1. Der Erbteilsverkauf

Der Miterbe kann seinen Anteil am Nachlass an einen Miterben oder an Dritte veräußern und damit über sein Erbteil verfügen (vgl. § 2033 BGB). Der Verkauf ist grundsätzlich möglich ab dem Zeitpunkt der Gründung der Erbengemeinschaft (somit also dem Tod des Erblassers) und begrenzt bis zur vollständigen Auseinandersetzung.

Den Miterben steht hierbei grundsätzlich ein Vorkaufsrecht zu. Will der einzelne Miterbe also an einen Dritten verkaufen, muss er das Vorkaufsrecht der Miterben beachten und abwarten, ob die Miterben dieses Vorkaufsrecht ausüben.
Soll der Erbteil dagegen an einen Miterben veräußert werden, besteht ein solches Vorkaufsrecht nicht.

Durch diverse Erbteilsverkäufe kann dann der Nachlass im Ganzen an eine Person, in der Regel an einen Miterben, fallen, so dass sich auch dadurch die Erbengemeinschaft auflöst.
Mit der Übertragung des Erbteils wird der Erwerber allerdings nicht Miterbe. Er tritt zwar in die vermögensrechtliche Stellung des verkaufenden Miterben ein, erhält auch eine Berechtigung an den einzelnen Nachlassgegenständen. Ihn treffen somit sämtliche Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Auseinandersetzung des Nachlasses.

Der Erwerber ist allerdings, wie die Miterben auch, den Beschränkungen des Erblassers unterworfen (wie etwa die Anordnung einer Nacherbfolge, Vermächtnisse oder Auflagen u.ä.).
Der Erwerber kann die zwangsweise Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen (vgl. § 2042 Abs. 1 BGB), er haftet gegenüber Nachlassgläubigern zusammen mit dem Erbteilsverkäufer gesamtschuldnerisch (vgl. § 2382 Abs. 1 BGB).

2. Die Abschichtungsvereinbarung

Mit der sog. Abschichtungsvereinbarung einigt sich der Miterbe mit den übrigen Miterben darüber, dass er gegen Zahlung einer Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheidet.

Anders als beim Erbteilverkauf, der notarielle Beurkundung benötigt, bestehen beim einvernehmlichen Ausscheiden keine besonderen Formvorschriften.

Wird der Austritt des Miterben wirksam, so scheidet er aus der Erbengemeinschaft aus, sein Erbteil wächst den verbleibenden Miterben quotal zu.

3. Übertragung einzelner Vermögensgegenstände

Jeder Miterbe kann zu jeder Zeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen (vgl. 
§ 2042 Abs. 1 BGB). Nach Abzug und Zahlung der Nachlassverbindlichkeiten wird der verbleibende Überschuss nach dem Verhältnis der Erbteile auf die Miterben verteilt.

Der Anspruch auf Auseinandersetzung steht jedem einzelnen Miterben zu und ist gegenüber den übrigen Miterben geltend zu machen. Diese sind verpflichtet, an sämtlichen zur Auseinandersetzung notwendigen Maßnahmen mitzuwirken.

Obwohl die gesetzlichen Vorschriften eine Auseinandersetzung vorsehen, können sich die Miterben Zeit lassen, der Anspruch auf Auseinandersetzung verjährt jedenfalls nicht.

Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft scheidet jedoch dann aus, wenn der Erblasser die Auseinandersetzung durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament) ausgeschlossen hat.

Bei der Abfassung einer solchen Auseinandersetzungsvereinbarung ist allerdings Vorsicht geboten, es sind zahlreiche juristische Fallstricke zu beachten, insbesondere Eintritt und Haftung, Kosten, etc. Es ist deshalb dringend anzuraten, sich hierbei fachkundig beraten zu lassen.

Es bestehen wie dargestellt zahlreiche Möglichkeiten, eine Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen oder sich als Miterbe aus der Gemeinschaft zu verabschieden, um mögliche Streitigkeiten vorzubeugen bzw. einen Streit beizulegen. Dabei sind jeweils die Besonderheiten des konkreten Einzelfalls zu beachten und auf die individuellen Bedürfnisse einzugehen.

Für eine erste unverbindliche Beratung stehen wir Ihnen als Fachkanzlei selbstverständlich zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie auf unserer website: www.erbschaft-regeln.de.

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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12.12.2022
Patrick Zagni
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