Sensationelles Urteil des EuGH zur Widerruf von Kreditverträgen

Tausende Verbraucher haben nach dieser Entscheidung jetzt gute Karten zum Widerruf teurer Kreditverträge

Im Januar 2019 hat sich das Landgericht Saarbrücken mit einem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewandt. Das Gericht hatte einige Zweifel, ob die Verbraucher durch die Widerrufsinformationen, die die Banken und Sparkassen seit dem 10.06.2010 verwendet haben, zutreffend über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt worden sind. Der Schritt des Landgerichts war deshalb ungewöhnlich, weil der Bundesgerichtshof (BGH) das Thema zuvor quasi beerdigt hatte. Das höchste deutsche Zivilgericht hatte im November 2016 eine Standard-Widerrufsbelehrung für „klar und verständlich“ erklärt (AZ: XI ZR 434/15).


Unzählige Banken und Sparkasse atmeten auf, Verbraucher dagegen hatten nunmehr schlechtere Karten, für Verträge ab 2010 den so genannten Widerrufsjoker zu ziehen und aus teuren Krediten vorzeitig auszusteigen.


Widerspruch zu BGH-Urteil


Konkret ging es in der Belehrung zum möglichen Widerruf um die Passage:

Die Frist (für den Widerruf des Immobiliendarlehens) beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (….) erhalten hat“.


EuGH: Unzureichende Kaskadenverweisung

Die praktische Folge dieser verschachtelten Konstruktion: der Kunde muss erst einmal herausfinden, um welche Pflichtangaben es sich denn im Einzelnen handelt. Nur drei davon sind in zahlreichen Widerrufsbelehrungen beispielhaft genannt (z.B. die Angabe zur Art des Darlehens, die Angabe zum Nettodarlehensbetrag, die Angabe zur Vertragslaufzeit).

Nicht nur Experten bezeichneten die Rechtsprechung des BGH als zweifelhaft. Fakt wäre, dass der Darlehensnehmer also selbst eine ganze Reihe von Gesetzestexten lesen (und verstehen), zudem rechtliche Einordnungen vornehmen muss, um herauszufinden, ob er nunmehr ordnungsgemäß belehrt worden ist oder nicht.


EuGH watscht höchste deutsche Zivilrichter ab

Dem hat der EuGH nun deutlich Einheit geboten und den BGH eindeutig abgewatscht. Im Fall einer solchen Kaskadenverweisung könne der Verbraucher weder „den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat", so die Richter.

Nach Ansicht des EuGH müssen Verbraucherkreditverträge "in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben" und dürfen nicht auf weitere, versteckte Vorschriften verweisen.


Auswirkungen auf sämtliche Verbraucherkredite ab dem 11. Juni 2010

Die Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 (AZ: C-66/19) macht nun Millionen von Verbrauchern Hoffnung. All denen, die ab dem 11.06.2010 Kreditverträge abgeschlossen haben, können unter Umständen den Vertrag heute noch widerrufen. Auf Banken und Sparkassen könnte eine Widerrufslawine zukommen. So beziffert die Bundesbank alleine das in Rede stehende Volumen der Baufinanzierungen auf EUR 1,2 Billionen, hinzu kommen relevante Autokredit- und Leasingverträge mit einem Volumen von weiteren mehreren 100 Milliarden EUR !


Dieses Widerrufsrecht besteht grundsätzlich für sämtliche Verbraucherdarlehen, die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen worden sind, so nicht nur für Immobilienfinanzierungen, sondern z.B. auch für Autokreditverträge, Leasingverträge und andere.


Wir raten deshalb betroffenen Verbrauchern an, ihre Verträge fachkundig prüfen zu lassen. Für eine erste Vorprüfung stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

 

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht

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31.03.2020
Patrick Zagni
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