Die Kläger schlossen mit der DKB im Juli 2008 einen Darlehensvertrag über EUR 210.000,00, um ihre Immobilie zu finanzieren. Die Darlehensvertragsunterlagen umfassten eine gesondert unterzeichnete Widerrufsbelehrung, in der es unter anderem heißt:

    „Widerrufsbelehrung

    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung ….

    Widerrufsfolgen

    ….. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen ….“

2015 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Erklärungen und forderten die Beklagte unter Fristsetzung zur Anerkennung der Widerrufe und Zustimmung zur Rückabwicklung auf. Dies lehnte das beklagte Kreditinstitut ab. Aus diesem Grund reichten die Kläger noch in 2015 Klage beim Landgericht Berlin ein und forderten zunächst die Feststellung, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag durch den Widerruf beendet sei und der Beklagten keine Ansprüche mehr gegen sie zustünden. Ferner haben sie von der DKB Bank die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung von rd. EUR 175.000,00 abzüglich der nach dem Widerruf geleisteten Darlehensraten verlangt.

Das LG Berlin ist der klägerischen Ansicht in seiner Entscheidung vom 03.08.2016 nahezu vollem Umfang gefolgt.

Widerrufsbelehrung fehlerhaft

Zunächst stellte das LG Berlin fest, dass die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen ist. Die dortige Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ widerspreche den damals gültigen gesetzlichen Anforderungen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mehrfach entschieden hat.

Kein Musterschutz

Weiter widersprach das Gericht der Ansicht der Bank, wonach ihre Belehrung dem damals gültigen Muster entsprochen und somit als wirksam anzusehen sei.

Somit konnte sich das Kreditinstitut nicht auf den so genannten Musterschutz bzw.die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, was nach der Rechtsprechung des BGH die Belehrung wieder als wirksam angesehen hätte.

Keine Verwirkung, kein Rechtsmissbrauch

Letztendlich hat das LG Berlin im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH festgestellt, dass bereits mangels Vorliegens eines Umstandsmoments eine Verwirkung nicht ersichtlich sei, denn die Beklagte hat durch eine fehlerhafte Belehrung und eine eigene inhaltliche Bearbeitung des Musters die vorliegende Situation selbst herbeigeführt und kann dafür kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen.

Auch eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts wurde seitens des LG Berlin zurückgewiesen. Auch hier wieder unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des BGH seien die Motive für die Ausübung des Widerrufs prozessual völlig unerheblich. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber selbst trotz mehrfacher Änderungen der Widerrufsvorschriften keine absolute Zeitgrenze für die Ausübung des Widerrufsrechts eingeführt hat.

Folgen: erhebliche Reduzierung des Darlehens

Die klagenden Darlehensnehmer haben somit gegen die Bank nach wirksamem Widerruf Anspruch auf Rückzahlung der bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistung. Zudem steht den Klägern ein Anspruch auf Nutzungswertersatz auf diese Raten in Höhe von 2,5 % über dem jeweiligen Basiszins zu.

Die Bank hat ihrerseits Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensnominalvaluta. Ebenfalls steht der beklagten Bank Nutzungswertersatz für die jeweils tatsächlich noch überlassene Darlehenssumme zu.

Per Saldo reduzierte sich somit der Kredit der Kläger von EUR 210.000,00 (nominal) unter Berücksichtigung der nach dem Widerruf unter Vorbehalt geleisteten Darlehensraten auf knapp über EUR 171.000,00.

Dieses Verfahren zeigt einmal mehr, dass sich ein Widerruf von älteren Darlehensverträgen, insbesondere mit einem noch hohen Zinssatz, allemal lohnt.

Das Urteil des LG Berlin ist noch nicht rechtskräftig.

 

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht.