Landgericht Stuttgart: Erstattung trotz gestohlener eC-Karte

Der vom Rechtsanwalt Patrick M. Zagni vertretene Bankkunde obsiegte im vollem Umfang und erhält den kompletten Schaden ersetzt, den er aufgrund des Missbrauchs seiner Girokarte erlitten hat.

Das Landgericht Stuttgart ist damit in sämtlichen Punkten dem Vortrag des klagenden Bankkunden gefolgt und hat die Volksbank Stuttgart eG dazu verurteilt, das Zahlungskonto des Klägers wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastungen in Höhe von über EUR 29.000,00 befunden hätte !

Was war passiert ?

Der Kläger unterhielt ein Girokonto bei der beklagten Volksbank, zu der er eine Girokarte besessen hat. Diese Karte benutze er i.d.R. nur für Bargeldabhebungen am Bankschalter; Rechnungsabschlüsse (Kontoauszüge) wurden ihm am Ende des Quartals per Post übersandt.

Ende April 2019 brach der Rentner mit seinem PKW zu einem Urlaub in Italien auf. Er besaß auch ein Konto bei einer italienischen Bank inklusive einer von dort ausgegebenen Girokarte. Etwa 5 Wochen später bemerkte er unregelmäßige und ihm nicht zuordenbare Auszahlungen von seinem italienischen Konto, woraufhin er seine Girokarte sperren ließ und in Italien Strafanzeige erstattete.

Zeitgleich hat er seine Tochter in Deutschland angerufen, die noch am selben Tag bei der Beklagten die hiesige Girokarte sperren ließ.

Etwa eine Woche später kehrte der Kläger nach Deutschland zurück und fand in seiner Post einen 18-seitigen (!) Kontoauszug seiner Bank vor. In den rund 6 Wochen seiner Abwesenheit erfolgten ohne seine Genehmigung, somit unautorisiert, insgesamt 132 Abhebungen bzw. Käufe mit seiner gestohlenen Girokarte mit einem Gesamtbetrag von über EUR 29.000,00.

Wo und wie die Girokarte abhandengekommen ist, blieb bis zuletzt ungeklärt. Der Kläger hat jedenfalls hat das Verschwinden der Karte nicht bemerkt. Ebenso wenig hat er sich die dazugehörige PIN irgendwo schriftlich notiert, sondern auswendig gelernt.

Einwendungen der Bank irrelevant …

Die Bank hat in diesem sehr langen Verfahren umfangreiche Einwendungen vorgebracht, die aber allesamt im Ergebnis nichts gebracht haben.

So sei dem Kläger eine erhebliche Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten, da – so der bestrittene Vortrag der beklagten Bank – jede einzelne Verfügung mit der Originalkarte und der dazugehörigen PIN erfolgt sein soll. Damit spreche die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der Girokarte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt habe.

Diesem Einwand ist, wie den Übrigen auch, das Landgericht nicht gefolgt. So hat die Bank nicht einmal die Protokolle der Abhebungen vorlegen können, aus denen sich ergibt, ob Originalkarte mit der dazugehörigen PIN verwendet worden sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss die Bank aber darlegen und ggf. beweisen, dass jede einzelne Verfügung mit der Originalkarte und dem dazugehörenden PIN ausgeführt worden sind. Zudem muss die Bank das konkret verwendete Sicherheitssystem benennen, daß dieses praktisch nicht überwindbar gewesen ist und ob dieses im Einzelfall fehlerfrei funktioniert hat.

Diesen Vorgaben ist die Volksbank Stuttgart eG trotz ausdrücklichen schriftlichen Hinweisen des Gerichts bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen !

 

Kompletter Schaden des Bankkunden wird ersetzt …

Aus diesem Grund musste die Bank den kompletten Schaden des Kunden ersetzen und das Konto des Klägers wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne diese (unautorisierten) Belastungen befunden hat !

Es lagen zudem keine Pflichtverletzungen des klagenden Kunden vor bzw. konnten diese von der Bank nicht bewiesen werden.

Das Urteil des LG Stuttgart vom 22.07.2021 (AZ: 6 O 326/19) ist noch nicht rechtskräftig.

 

Es lohnt sich also stets, sich nicht mit der ersten ablehnenden Antwort der Bank zufrieden zu geben, vielmehr auf sein Recht zu bestehen. In zahlreichen Fällen, insbesondere bei Auslandsverfügungen, kann die Bank den entsprechenden Beweis, dass Originalkarte mit dazu gehörender PIN verwendet worden ist, überhaupt nicht führen.

Für eine erste Vorprüfung Ihrer möglichen Schadenersatzansprüchen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

 

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt und Fachanwalt

für Bank- und Kapitalmarktrecht

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30.07.2021
Patrick Zagni
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