Auf Empfehlung eines Mitarbeiters der beklagten Sparkasse hat sich der Kläger an der „Saylemoon Rickmers und Nina Rickmers Schifffahrtsgesellschaft & Cie. KG" sowie an der „Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VI GmbH & Co. KG" beteiligt.

Zu diesem Zeitpunkt stand der Kläger kurz vor seiner Verrentung, unmissverständliche Vorgabe an den Berater war deshalb, dass kein Geld verlorengehen dürfe, da er das eingesetzte Kapital für seine Altersvorsorge benötigen würde. Zudem sicherte der Berater der Sparkasse dem Kläger zu, dass das Geld jederzeit zur Verfügung stehen könnte, wenn er es einmal dringend benötigen würde.

Ansonsten ist der Kläger über die wesentlichen Risiken einer Fondsbeteiligung, die ja bekanntlich bis zum Totalverlust führen können, eben so wenig aufgeklärt worden, wie über die erheblichen Rückvergütungen (Provisionen), die die Sparkasse für die Vermittlung der Fonds erhalten hat.

Sämtliche Einwendungen der beklagten Sparkasse wurden widerlegt. So bestritt die Bank bereits, dass überhaupt eine Beratung stattgefunden habe, obwohl die Anlagen ausdrücklich auf Empfehlung ihres Mitarbeiters verkauft worden sind.

Die Beweisaufnahme hat ebenso den Vortrag des Klägers bestätigt, dass er dem Berater unmissverständlich mitgeteilt hat, dass die Anlagen im Hinblick auf den geplanten Renteneintritt maximal fünf Jahre gehalten werden sollen und dass das Geld für die Altersvorsorge, mithin also sicher im Sinne des Kapitalerhalts, bestimmt gewesen sei.

Auch die gleichzeitig mit der Fondsbeteiligung unterzeichnete Erklärung in einem WpHG-Erhebungsbogen mit „risikobereit" war nach Ansicht des Gerichts nicht geeignet, eine Pflichtverletzung bei der Beratung zu verneinen, da diese Angaben im krassen Widerspruch zu den Anlagewünschen und der Risikobereitschaft des Klägers standen.

Eine weitere Pflichtverletzung sah das LG Ansbach auch darin, dass der Mitarbeiter der Beklagten den Kläger nicht darüber informiert hat, dass sie für die Zeichnung der streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen Provisionen erhielt. In den maßgeblichen Prospekten ist jeweils eine Vermittlungsprovision ausgewiesen, die beklagte Sparkasse nicht als Empfängerin dort benannt.

Damit fällt sie unter die so genannte „kick back-Rechtsprechung" des Bundesgerichtshofs (BGH), was eine weitere Pflichtverletzung und somit eine Schadenersatzverpflichtung darstellt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Dieser Fall beweist, dass es sich immer wieder lohnt, dass geschädigte Anleger ihre bestehenden Schadenersatzansprüche geltend machen, zumal die meisten Fondsbeteiligungen mit einem Verlust für die Anleger enden.

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht