Wird nämlich ein Immobiliendarlehen von der Bank gekündigt, kann diese auf den noch offenen Kreditbetrag lediglich die gesetzlichen Verzugszinsen von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen – sonst nichts mehr!

Es kann von der Bank nach der Kündigung weder der vertraglich vereinbarte Zins noch eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden !

Dies gilt selbst dann, wenn die Kündigung des Darlehens vom Verbraucher verschuldet und / oder die Immobilie zwangsversteigert worden ist !

Uns liegen auch Fälle vor, in denen Banken nach Verwertung einer Sicherheit (z.B. eine Lebensversicherung nach Tod eines Darlehensnehmers) Vorfälligkeitsentschädigung verlangt haben. Auch dies ist krass rechtswidrig !

Immer wieder ist zu beobachten, dass Kreditinstitute diese Vorgaben missachten. Begründet wird dies meistens damit, dass diese zu Unrecht erhobenen Entgelte einen angeblichen Schaden der Bank ausgleichen sollen.

Wir raten Bankkunden, die in ähnlicher oder identischer Lage waren,  ihre Kontoauszüge genauestens zu überprüfen:

1. Wurde eine sogenannte „Vorfälligkeitsentschädigung“ in Rechnung gestellt (oder bezahlt)? Diese kann zurück verlangt werden !

2. Wurden seit der Kündigung mehr als 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz als Zinsen berechnet ? Diese Mehrzinsen müssen zurück bezahlt werden !

Wir raten deshalb dringend an, die Forderungsabrechnung der Bank nach der Kündigung kritisch und sorgfältig zu prüfen. Betroffene Bankkunden sollten ihre etwaigen Ansprüche fachkundig prüfen lassen.

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht