Hintergrund: der Gesetzgeber hatte bekanntlich das "ewige Widerrufsrecht" für Verträge, die bis zum 10.06.2010 abgeschlossen worden sind, in 2016 abgeschafft.

Voraussetzung für einen erfolgreichen Widerruf ist selbstverständlich, dass der Darlehensnehmer nicht korrekt über sein bestehendes Widerrufsrecht informiert worden ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 22.11.2016 (AZ: XI ZR 434 / 15) nunmehr eine Widerrufsbelehrung einer Sparkasse aus August 2010 geprüft und hierbei festgestellt, dass der dort mitgeteilte Beginn der Widerrufsfrist noch gar nicht angelaufen ist. Die Belehrung lautete:

Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“

Der BGH kommt zwar zunächst zu dem Ergebnis, dass die äußere Form der Belehrung den damals gültigen gesetzlichen Anforderungen genügt hat, zudem sei die Widerrufsinformation auch inhaltlich klar und verständlich.

Aber die in der Klammer aufgeführten Beispiele waren für den konkreten Fall nicht alle einschlägig, weshalb der BGH in der Auflistung dieser an und für sich unnötigen Beispiele ein Angebot der Sparkasse dahingehend gesehen hat, dass erst mit der Mitteilung dieser Angaben (wie z.B. der Aufsichtsbehörde) der Lauf der Widerrufsfrist beginnen soll.

Da die Sparkasse in dem von ihr verwendeten Formular nicht sämtliche Angaben mitgeteilt hat, ist nach Ansicht des BGH die Widerrufsfrist noch nicht angelaufen mit der Folge, dass der Darlehensnehmer auch heute noch seinen Vertrag widerrufen konnte.

Pflichtangaben im Darlehensvertrag notwendig ...

Nach der BGH-Rechtsprechung müssen demnach Darlehensverträge die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und der Darlehensvertrag kann noch heute widerrufen werden.

Weitere Pflichtangaben sind z.B. die Vertragslaufzeit (nicht zu verwechseln mit der Zinsbindung) oder die verlangten Versicherungen.

Damit ist erwiesen, dass auch heute noch Belehrungen verwendet werden, die einen Widerruf ermöglichen.

Wir raten Darlehensnehmern an, ihren Vertrag fachkundig prüfen zu lassen.

 

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht