Zudem stellt der BGH erstmals in Frage, dass die Musterbelehrung für geschlossene Fonds möglicherweise grundsätzlich ungeeignet ist. Hintergrund ist, dass bei geschlossenen Fonds in der Regel auch bei einem Widerruf lediglich ein Anspruch auf das sog. Auseinandersetzungsguthaben (Wert des Fondsanteils zum Zeitpunkt des Widerrufs) besteht und nicht die Rückzahlung der geleisteten Einzahlungen gefordert werden kann, wie es im Rahmen des Widerrufes ansonsten der Fall ist. Die Widerrufsbelehrung sei daher unter Zugrundelegung der Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft von vorneherein bereits falsch.

Diese Feststellungen können weitreichende Folgen im Bereich der geschlossenen Fonds haben, da wohl kein Anbieter derartiger Beteiligungen in der Widerrufsbelehrung auf diese Widerrufsfolgen hingewiesen hat.

Konsequenz daraus dürfte sein, dass nahezu sämtliche Beteiligungen an geschlossenen Fonds unter Hinweis auf diese BGH - Entscheidung widerrufen werden können. Zu beachten ist, dass dieser Widerruf allerdings nicht dazu führt, dass der Anleger sein geleistetes Kapital zurückerhält, sondern eben allenfalls einen Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben hat.

Jedoch bietet diese Entscheidung des BGH zumindest bei zahlrecihen Beteiligungen eine weitere Möglichkeit, sich für die Zukunft beispielweise bei noch langjährig bestehenden Ratenzahlungsverpflichtungen lösen zu können. Zudem ermöglicht der Widerruf auch bei bereits verjährten Schadensersatzansprüchen die Befreiung von den weiteren Zahlungsverpflichtungen.

Anleger, die geschlossenen Fonds gezeichnet haben, sollten auf jeden Fall fachkundig prüfen lassen, ob die Möglichkeit zum frühzeitigen Ausstieg besteht. Bei wirksamen Widerruf des Kreditvertrages muss u.a. keine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt werden.

Gerne stehen wir Ihnen für diese Prüfung zur Verfügung.

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht