BGH- Entscheidung über unwirksame Vertragsklausel eröffnet neue Widerrufsmöglichkeit

Tausende Immobilienkäufer können eine unwirksame Klausel in ihrem Darlehensvertrag dazu nutzen, den Kredit heute noch zu widerrufen

Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Ravensburg vom 21.09.2018 hervor. Die Richter bestätigten darin die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens, da die finanzierende Bank unwirksame Klauseln in den Darlehensverträgen verwendet hat.

Vertragsklausel in nahezu jedem Darlehensvertrag ...

Es geht dabei um eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die in tausenden Kreditverträgen deutscher Banken und Sparkassen nahezu identisch aufgenommen worden ist. In dem Verfahren vor dem Landgericht Ravensburg verwendete das beklagte Kreditinstitut folgende Nr. 11 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

"Aufrechnung durch den Kunden

Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind“.

Diese so genannte Aufrechnungsklausel hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 20.03.2018 (AZ: XI ZR 309/16) als unwirksam angesehen. Der BGH hat hierbei festgestellt, dass solche Klauseln in den AGB der Banken oder Sparkassen die gesetzlichen Aufrechnungsmöglichkeiten zu Lasten von Bankkunden unzulässig einschränkt und deshalb unwirksam ist.

„Der BGH stellte hierbei ausdrücklich klar, dass eine solche Beschränkung den Verbraucher unangemessen benachteiligt und damit die Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig erschwert“, so Rechtsanwalt Patrick M. Zagni von der auf Anlegerschutz spezialisierten Kanzlei ZAGNI Rechtsanwalt

Gerade dann, wenn – wie sehr häufig – zwischen Bank und Kunde die Wirksamkeit eines Widerrufs in Streit steht, wird durch eine solche Aufrechnungsklausel auch die Ausübung des Widerrufs erschwert. Denn um seine Verpflichtungen nach einem Widerruf zu erfüllen, benötigt der Kunde eine weitere Finanzierung des vollen noch offenen Darlehensbetrages – zuzüglich sämtlicher bisher angefallener Zinsen.

Das Landgericht Ravensburg hat nunmehr die Konsequenz aus der o.g. BGH-Entscheidung gezogen und festgestellt, dass die Verwendung einer unwirksamen AGB-Klausel dazu führt, dass der Kunde weiterhin den Verbraucherdarlehensvertrag wirksam widerrufen kann! Denn durch diese unzulässige Aufrechnungsklausel kann der Darlehensnehmer, wie auch der BGH bereits festgestellt hat, vom Widerruf abgehalten werden. Wegen des von den Banken zu beachtenden Deutlichkeitsgebots zur Widerbelehrung über das Widerrufsrecht und dem gesetzlichen Verbot, zum Nachteil des Verbrauchers von den gesetzlichen Vorgaben zum Widerrufsrecht abzuweichen, ist im Ergebnis die von der Bank verwendete Widerrufsinformation insgesamt nicht ordnungsgemäß und damit unwirksam.

Entscheidung maßgeblich für Verträge zwischen 2010 und 2016

Wie bereits oben dargelegt, haben nahezu sämtliche Banken und Sparkassen diese Klausel verwendet.

Betroffen von der Entscheidung des LG Ravensburg sind Verbraucherdarlehensverträge, die in der Zeit vom 11.06.2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossen worden sind. Sämtliche Darlehensverträge ab dem 21.03.2016 können grundsätzlich mit einer Frist von einem Jahr und 14 Tagen widerrufen werden.

Enormes Sparpotential …

Wie bereits mehrfach an dieser Stelle berichtet, hat der Widerruf eines Darlehens enormes Sparpotential für den Darlehensnehmer.

Betroffene Verbraucher sollten demnach ihre Finanzierungsverträge durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen und die Ersparnisse aufgrund eines Widerrufs berechnen lassen.

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt

für Bank und Kapitalmarktrecht

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21.11.2018
Patrick Zagni
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