WIE WIRD EINE ERBENGEMEINSCHAFT BEENDET ?

Zahlreiche Bausparkassen verlangen von ihren Kunden bereits in der Sparphase jährliche Gebühren – dies hat nun ein Ende. Entsprechende Klauseln sind nach Ansicht des BGH unwirksam (Urteil vom 15.11.2022, AZ: XI ZR 551/21).

In der ersten Phase eines Bausparvertrages haben viele Kunden jährliche Gebühren wie ein Jahresentgelt bezahlen müssen. In dieser sog. „Sparphase“ zahlen Bausparer einen Teil der Bausparsumme zunächst selbst ein. Ist der Vertrag „zuteilungsreif“, beginnt die „Darlehensphase“, in der der Kunde den restlichen Betrag als Kredit in Anspruch nehmen kann.

Dass diese Entgelte zur Unrecht von den Bausparkassen verlangt und eingezogen worden sind, hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) im Zuge einer Musterklage der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die BHW Bausparkasse bestätigt.
Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentrale hatte sich gegen eine Klausel in den Bausparbedingungen der BHW Bausparkasse gewandt. Diese Klausel sah vor, dass in der Ansparphase für jedes Konto ein Jahresentgelt von EUR 12,00 fällig werden. Ähnliche Gebühren gibt es bei zahlreichen anderen Bausparkassen, der Verbraucherverband geht deutschlandweit von etwa 24. Mio. Bausparverträgen aus.

Dies ist ein bedeutendes Urteil für zahlreiche Bausparer, nachdem bereits 2017 die jährlichen Kontogebühren in der Darlehensphase eines Bausparvertrages vom BGH für unwirksam erklärt worden sind (BGH, Urteil vom 09.05.2017, AZ: XI ZR 308/15).
Der Verbraucherband hielt diese Klauseln für unwirksam, da sie die Bausparer entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Bereits die Vorinstanzen hatten dem Verband Recht gegeben, der BGH schloss sich nun diesen Urteilen an.

Mit dem Jahresentgelt würden Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die Bausparer abgewälzt, welche die Bausparkasse aufgrund ihrer eigenen gesetzlichen Verpflichtungen zu erbringen habe. Diese müssten aber anderweitig einkalkuliert werden, so der BGH.
Zudem müssen Bausparer bereits in der Ansparphase hinnehmen, dass ihre Spareinlagen nur vergleichsweise niedrig verzinst werden, so weiter die Karlsruher Richter. Außerdem können Bausparkassen bei Abschluss des Bausparvertrages von den Bausparern eine Abschlussgebühr verlangen.

Bausparer sollten nunmehr, notfalls mit Hilfe eines Anwalts, gegenüber ihrer Bausparkasse die Rückzahlung zu Unrecht vereinnahmter Entgelte verlangen. Eine Rückzahlungsverpflichtung gilt auch dann, wenn der Bausparvertrag bereits ausbezahlt oder aufgelöst worden ist.
Für eine erste Vorprüfung Ihrer Ansprüche stehen wir Ihnen mit unserer gesamten Erfahrung gerne zur Verfügung.

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Aktuelle News
19.12.2022
Patrick Zagni
Zurück