Ursprünglich gewährte die Raiffeisenbank Oberschleißheim eG dem Anleger 1997 ein Darlehen über (seinerzeit) DM 35.000,--. Dieses Darlehen diente dem Anleger zur Finanzierung des geschlossenen Immobilienfonds "Zweite Grundbesitz Wohnbaufonds Ost-West-GbR". Sowohl die Fondsbeteiligung als auch der entsprechende Kreditvertrag wurde dem Anleger Ende 1997 von einem freien Anlageberater zu Hause angeboten.

Bereits im November 2004 widerrief der Anleger den Darlehensvertrag und stellte die Zahlung der Darlehensraten ein.

Fehlerhafte Widerufsbelehrung ...

Der Kreditvertrag enthielt folgende Widerrufsbelehrung:

"...Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung der Ausfertigung dieser Information über das Recht zum Widerruf. Hat der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt."

Erst in 2013 kündigte die Bank wegen Zahlungsrückständen den Kredit und erhob Klage auf Rückzahlung der offenen Darlehensvaluta vor dem LG Stuttgart.

Klage der Bank auf Rückzahlung abgewiesen ...

Dieses wies nun die Klage der Bank ab mit der Begründung, dass der Anleger nicht ordnungsgemäß und vollständig über das ihm zustehende Widerrufsrecht im Darlehensvertrag belehrt worden ist. Da nach Ansicht des Gerichts der Darlehensvertrag und der Vertrag über den Fondsbeitritt ein sogenanntes "verbundenes Geschäft" darstellt, muss der Anleger keinen Cent vom Darlehen zurück zahlen !

Die Finanzierung der sogenannten Wohnbaufonds wurden oftmals mit Darlehen von Volks- und Raiffeisenbanken finanziert. Die dort enthaltenen Widerrufsbelehrungen sind größtenteils nicht wirksam, mit der Folge, dass der Anleger heute noch sein Widerrufsrecht ausüben kann.

Betroffenen Anlegern wird angeraten, sich fachkundig beraten zu lassen.

 

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht