Die Klägerin hatte sich im Dezember 2002 durch Vermittlung zweier Mitarbeiter der Strukturvertriebsfirma „Bund freier Wirtschaftsberater“ an dem geschlossenen Immobilienfonds „Sechste Grundbesitz Vermögensverwaltung GbR“ beteiligt. Zugleich vermittelten diese Mitarbeiter die vollständige Finanzierung dieser Beteiligung bei der Gallinat-Bank AG.

Nachdem die Anlegerin im Oktober 2008 ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen hatte, hat die Bank noch im selben Monat Klage vor dem Landgericht Dresden eingereicht mit dem Antrag festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag wirksam sei.

Im Rahmen ihrer Klagverteidigung hat die beklagte Anlegerin Widerklage erhoben mit dem Antrag, die seit Darlehensbeginn geleisteten Kreditraten abzüglich der in diesem Zeitraum erfolgten Ausschüttungen an sie Zug um Zug gegen Rückübertragung sämtlicher Rechte aus ihrer Fondsbeteiligung zurückzuzahlen.

Das Landgericht Dresden ist dieser Argumentation voll umfänglich gefolgt und hat die Klage der Gallinat-Bank AG abgewiesen und der Widerklage voll umfänglich stattgegeben. Nunmehr bestätigte das OLG Dresden ausdrücklich diese Entscheidung.

Nach Ansicht des LG und OLG Dresden ist das der Anlegerin zustehende Widerrufsrecht nicht durch Fristablauf erloschen, da  die Frist nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht zu laufen begonnen hatte. Die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom Dezember 2002 genügte nicht den gesetzlichen Anforderungen und war demnach unwirksam.

Im September 2007 versandte die Gallinat-Bank, versteckt in einem größeren Anlagenkovolut, Prolongationsangebote des ursprünglichen Darlehens, obwohl die Zinsbindung noch gar nicht abgelaufen war. In den Anlagen dieses Begleitschreibens war eine Widerrufsbelehrung enthalten, die nach Ansicht der Bank wirksam gewesen sein soll.

Das OLG Dresden stellte mit nunmehr überzeugenden Gründen fest, dass auch diese nachgeschobene Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen ist mit der Folge, dass auch hier die Widerruf der Anlegerin wirksam war und sie nicht verpflichtet ist, weitere Darlehensraten zu zahlen. Diese hundertfach praktizierte Vorgehensweise der Bank diente einzig und allein dem Zweck, eine Widerrufsbelehrung  zur ursprünglichen Vertragserklärung nachzuschieben und dies auch  nur mit dem Hinweis, dies zur Kenntnis zu nehmen. Das LG Dresden wählte hier die richtige Formulierung, wonach diese Vorgehensweise lediglich als „Taschenspielertrick“ bezeichnet werden kann.

Da Kreditbetrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft darstellten, kann die Anlegerin  von der Bank die Rückzahlungen der in der Vergangenheit geleisteten Darlehensraten abzüglich der bislang erhaltenen Ausschüttungen sowie Freigabe etwaiger Sicherheiten verlangen. Zudem ist die beklagte Anlegerin nicht mehr verpflichtet, der Bank die vertraglichen Darlehensraten zu bezahlen.

Das Urteil des OLG Dresden ist mittlerweile rechtskräftig, nachdem die Gallinat-Bank AG die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zurück genommen hat.

Diese nebst zahlreichen weiteren Entscheidungen zeigen, dass die von der Gallinat-Bank AG verwendeten Widerrufsbelehrungen formal unwirksam waren mit der Folge, dass die Anleger auch heute noch den Widerruf erklären können.

 

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht