LG Heilbronn und OLG Stuttgart bestätigen in vollem Umfang die Auffassung von ZagniRechtsanwalt

Rechtsanwalt Patrick M. Zagni hat vor dem LG Heilbronn mit Urteil vom 16.12.2005 erfolgreich Schadenersatzansprüche von Anlegern gegenüber ihrem ehemaligen Vermittler wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschulden durchgesetzt. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat dieses Urteil bestätigt.

Der beklagte Vermittler vermittelt selbstständig Geldanlagen und ist dabei auch als Anlageberater tätig geworden. Wie üblich bei der Vermittlung von Produkten des sog. Grauen Kapitalmarkts, erfolgte die erste Kontaktaufnahme durch eine Telefonakquise mit dem üblichen Ansinnen, die finanzielle Situation zu sondieren und ggf. Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.

Im Rahmen des sodann zustande gekommenen "Beratungstermins" vermittelte der Beklagte eine Beteiligung am Immobilienfonds "Neue Bundesländer No. 2 GdbR". Daneben mussten die Kläger einen notariell beglaubigte Treuhandauftrag und -vollmacht unterzeichnen.

Zum Glück hatten die Kläger diese Beteiligung nicht - wie ansonsten üblich - über einen Kredit finanziert. Das LG Heilbronn hat den Anspruch auf Schadenersatz wegen positiver Vertragsverletzung eines Anlageberatungsvertrages in vollem Umfang zugesprochen.

Hierbei hat das Gericht ausdrücklich festgestellt, dass mehrere Beratungspflichten verletzt wurden. So wurden selbst nach eigenem Vortrag des beklagten Vermittlers noch nicht einmal die Anlageziele der Kläger ordnungsgemäß ermittelt.

Zudem ist - auch dies wohl üblicherweise - eine ordnungsgemäße Aufklärung über die extremen Risiken und Nachteile dieser Fondsbeteiligung, des möglichen Kapitalverlustes, der praktischen Unverkäuflichkeit der (wertlosen) Anteile oder der erstmaligen Kündigungsmöglichkeit erst im Jahr 2014 nicht erfolgt.

Für die Kläger stand eindeutig der Kapitalerhalt und die jederzeitige Verfügbarkeit zumindest eines Teils des eingesetzten Kapitals im Vordergrund. Der Beklagte hat wahrheitswidrig zugesichert, dass ein Verkauf oder eine ordentliche Kündigung der Beteiligung jederzeit möglich sei, somit auch eine jederzeitige Verfügbarkeit des eingesetzten Betrages.

Schmackhaft gemacht wurde die Beteiligung sodann noch mit einer schriftlichen "Musterberechnung", die einen Überschuss auswies, dessen ungeachtet aber von Anfang an nicht der Realität entsprochen hat.

Nach damaligen Angaben des Vermittlers besteht faktisch kein Risiko für die Anleger und deren Kapital. Die Verkaufsmöglichkeiten für die Fondsanteile seien ohne Probleme gegeben.

Erwähnenswert erscheint, dass das LG Heilbronn die (bestrittene) Übergabe des Emissionsprospektes bzw. die dort vorformulierten unzureichenden Risikohinweise für eine anlegergerechte Beratung nicht genügen ließ. Damit ist das Landgericht unserer Meinung gefolgt, wonach es für eine sachgerechte individuelle Anlageberatung nicht genügen kann, wenn der "Anlageberater" lediglich Unterlagen des Fondsinitiators übergibt und hierauf verweist.

Ungeachtet der Tatsache, dass Vermittler in der Regel diese Unterlagen - wenn überhaupt - erst nach Unterzeichnung übergeben, kann dies niemals eine anlage- und anlegergerechte Beratung darstellen.

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig, da die Berufung des Beklagten vom OLG Stuttgart zurück gewiesen wurde.

Auch Anleger, die ihre Beteiligung mit einem Kredit finanziert haben, haben gute Chancen, ihre Ansprüche durch zu setzen. Es wurde bereits mehrfach geurteilt, daß die der Treuhänderin erteilte Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt und demnach unwirksam ist.

 

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht