OLG Stuttgart weist Berufung einstimmig als unbegründet zurück

Die Berufung des beklagten Vermittlers gegen das von Rechtsanwalt und Fachan­walt für Bank- und Kapitalmarktrecht Patrick M. Zagni erstrittenen Urteils des Landgericht Ulm vom 01.08.2008 (AZ:  3 O 41/08) ist durch einstimmigen Be­schluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 02.02.2009 als unbegründet zurück­gewiesen worden. Somit ist das Urteil des Landgerichts Ulm rechtskräftig.

Mit diesem Urteil erreichte der klagende Anleger die komplette Rückerstattung seiner in der Vergangenheit an die Securenta AG geleisteter Einlagen wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Gleichzeitig wurde der beklagte Vermittler verurteilt, den Kläger von sämtlichen An­sprüchen Dritter, die diesen durch die Zeichnung der Beteiligung an der (ursprüngli­chen) Langenbahn AG entstanden sind und noch entstehen werden, zu befreien.

Der Kläger muss sich auch auf seinen Schadenersatzanspruch keine Steuervorteile anrechnen lassen, da nach Ansicht des LG Ulm der Kläger die ihm zufließenden Schadenersatzleistungen wiederum als Einkünfte aus der betreffenden Einkom­mensart zu versteuern hat.

Dem Kläger wurde - wie bei diesen Beteiligungen üblich - diese Anlage als sichere zusätzliche Altersvorsorge angepriesen. Bemerkenswert an der Aussage des be­klagten Vermittlers war insbesondere, dass dieser selbst im Rahmen von so ge­nannten Schulungsveranstaltungen der festen Überzeugung gewesen ist, dass die von ihm angepriesene stille Beteiligung auch im Vergleich mit einem Bausparvertrag oder einer Lebensversicherung als „das Sicherste was es gab“ anpries, obwohl er von dem Wunsch des Klägers wusste, für sein Alter vorzusorgen.

Nach Ansicht des LG Ulm, hier bestätigt jetzt durch das OLG Stuttgart, waren auch die schriftlichen Hinweise auf dem Zeichnungsschein nicht geeignet, die mündlichen Angaben des Beklagten zu relativieren.

Dem stehe bereits entgegen, dass dort mit der mündelsicheren Anlage ein Begriff verwendet wird, der dem juristischen Laien in der Regel nicht verständlich ist und er zudem das Risiko des Totalverlustes der investierten Gelder nicht zwingend umfasst.

Selbst wenn daher die dem Kläger überlassenen Unterlagen die Chancen und Risi­ken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht hätten, würden diese Hinweise hinter den davon abweichenden Darstellungen des Beklagten im Beratungsgespräch zu­rücktreten.

Nach alledem bedurfte es nach richtiger Ansicht des LG Ulm somit keine Entschei­dung darüber, ob der Beklagte dem Kläger - rechtzeitig - vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung einen Emissionsprospekt übergeben hat oder nicht.

Auch diese Entscheidung ist eine konsequente Fortführung der bisherigen BGH-Rechtssprechung zum Themenkomplex atypisch stiller Beteiligungen und kann ohne weiteres auf weitere Beteiligungsgesellschaften wie z.B. der Südwest Finanz Ver­mittlung (Zweite, Dritte) AG, Frankonia (Deltoton AG), der Akkura Kapitalmana­gement AG, der Deinböck AG, der Analysis-Finanz GmbH, der Charisma Immo­bilienverwaltungs GmbH oder der EURO-Gruppe uvm.angewandt werden.

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht