Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz: BaFin) hat in ihrer Verfügung vom 13.11.2017 der FUNVESTMENT Ltd. (Karlsruhe) aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln. ...

Dem von „Director“ Tobias Rethaber geführten Unternehmen wird von der BaFin vorgeworfen, unerlaubte Geschäfte zu tätigen, obwohl dies nach dem Kreditwesengesetz (KWG) einer Erlaubnis der Aufsichtsbehörde bedarf.

Die Kapitalanlage bei der FUNVESTMENT Ltd.

Die FUNVESTMENT Ltd. schloss mit Kapitalgebern so genannte Verträge über Nachrangdarlehen ab. Die Vertragsbedingungen sahen jedoch vor, dass die Gelder unbedingt an die Kapitalgeber zurückzuzahlen sind. Hierdurch betreibt die FUNVESTMENT Ltd. das Einlagengeschäft, ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen. Aufgrund des Bescheides ist die Gesellschaft verpflichtet, die Gelder der Anleger „per Überweisung unverzüglich und vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen“.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Was können Anleger tun ?

Jedenfalls sollten sämtliche Anleger die nunmehr von der Gesellschaft versandten „Risikohinweise zur qualifizierten Rangrücktrittsvereinbarung des Nachrangdarlehen der FUNVESTMENT Ltd.“ nicht unterzeichnen!

Damit versucht die FUNVESTMENT Ltd. nach unserer Ansicht lediglich, Zeit zu gewinnen und die Umsetzung der Verfügung der BaFIN hinauszuzögern.

Vielmehr sollten die Anleger die Nachrangdarlehen so schnell wie möglich kündigen und ihre Gelder zurückfordern.

Bislang weigert sich die FUNVESTMENT Ltd. gegenüber Mandanten der Kanzlei ZAGNI noch mit fadenscheinigen Ausreden, die investierten Beträge zurückzufordern.

Schadenersatzansprüche prüfen lassen ….

Aufgrund dieser Fakten wird jedem Anleger angeraten, so schnell wie möglich mit Hilfe fachkundiger Seite zu versuchen, das investierte Geld zurückzuholen.

Zu prüfen wären in diesem Zusammenhang auch Schadenersatzansprüche gegen den damaligen Vermittler bzw. Berater, der die Investition in diese Anlage empfohlen hat.

Ein solcher Schadenersatzanspruch wegen Falschberatung hat den Vorteil, dass der Anleger seinen kompletten Schaden (eingesetztes Eigenkapital) ersetzt erhält.

Wir raten deshalb geschädigten Anlegern an, sich unverzüglich an die FUNVESTMENT Ltd. zu wenden und das Geld zurückzufordern.

 

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht