Politik weigert sich weiterhin, Autokunden zu unterstützen

Was in der gesamten Diskussion über manipulierte Software oder Kartellvorwürfen der Autohersteller völlig untergeht, sind die möglichen enormen Folgen für die Autokunden. ...

Es ist nämlich zu befürchten, dass Leasingnehmern von Dieselfahrzeugen ein kräftiger finanzieller Verlust noch bevorsteht. Denn solche Fahrzeuge dürften aufgrund des Dieselskandals schlechtere Wiederverkaufspreise erzielen als ursprünglich kalkuliert, und dies nicht nur aufgrund der drohenden Fahrverbote in manchen Städten !

Hohe Nachzahlungen erwartet ...

Betroffen sind beispielsweise die Leasingnehmer, die einen so genannten „Restwertvertrag“ abgeschlossen haben: bei einem solchen Vertrag ist der Leasingnehmer verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs die Differenz zwischen ursprünglich kalkuliertem und tatsächlichem Zeitwert an die Leasinggesellschaft zu zahlen.

Der Leasingnehmer trägt somit das alleinige Risiko der Wertminderung des PkW ! Da die Restwerte der geleasten Fahrzeuge teilweise stark gesunken sind, steht den meisten Leasingnehmern bei Rückgabe ihrer Fahrzeuge noch ein böses Erwachen bevor.

Leasingnehmer müssen sich demnach auf entsprechend hohe Nachzahlungen an die Leasinggesellschaften einstellen - doch sie können sich wehren, denn sie haben die Wertverluste nicht zu verantworten, sondern ausschließlich die Autohersteller!

Alternativen: Schadenersatz oder Auto zurück ...

Aufgrund der Manipulation der Software können geschädigte Autokunden entsprechende Schadenersatzansprüche gegen die Hersteller richten. Beispielsweise hat Volkswagen die Manipulationen bei den Abgaswerten jahrelang verschwiegen, wie sich insbesondere aus den strafrechtlichen Ermittlungsakten aus den USA hinreichend belegen lässt.

Somit wurde bei Vertragsabschluss des Leasingvertrages der jeweilige Fahrzeugrestwert unter völlig falschen Annahmen kalkuliert. Betroffene – ob Privatkunden oder Unternehmer – sollten sich über ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren bzw. sich fachkundig beraten lassen.

Welche Fahrzeuge sind betroffen ?

Messungen der Deutschen Umwelthilfe haben ergeben, dass nicht nur Diesel-Pkw von Volkswagen, sondern auch von Fiat, Renault, Mercedes Benz (Daimler) Ford, Nissan, Mazda, Opel, Jeep, Audi, Hyndai, Volvo, BMW und Peugeot die geltenden Stickoxyd-Grenzwerte deutlich überschreiten. Wahrscheinlich sind sämtliche Dieselfahrzeuge betroffen.

Liegt ein „Mangel“ vor ?

Die Einhaltung der Emissions-Grenzwerte stellt unseres Erachtens nach eine vereinbarte „Beschaffenheit“ im Sinne von § 434 BGB dar, da die Hersteller die Fahrzeuge als EURO-Norm 5 oder 6-Fahrzeuge verkauft haben und damit mit den Kunden vereinbart worden ist, dass die Fahrzeuge die geltenden Grenzwerte auch einhalten. Außerdem dürften die meisten Fahrzeuge eine unzulässige Software enthalten, die dafür sorgt, dass die Abgasreinigung zu selten eingeschaltet ist.

Welche Ansprüche bestehen ?

In diesen Fällen können betroffene Autokunden innerhalb von zwei Jahren vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis vollständig zurück verlangen, da eine Nachbesserung deswegen unzumutbar ist, weil die Folgeschäden, wie oben beschrieben, nicht ausgeschlossen sind und die Emissions-Grenzwerte auch nach einem bloßen Softwareupdate nicht eingehalten werden können.

Daneben bestehen aber auch Schadenersatzansprüche gegen die Hersteller, die innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Jahres der Auslieferung des Fahrzeugs verjähren. Die meisten Händler und Autohersteller – zumindest außerhalb der USA – lehnen jedoch momentan noch Schadenersatzansprüche ab, da das EU-Recht Abschaltungen der Abgasreinigung zum Schutz des Motors zulasse.  Es trifft zwar zu, dass hierzu Abschaltungen erlaubt sind, aber nur soweit dies notwendig ist.

Die Abgasreinigung wird aber weitgehend auch bei Temperaturen abgeschaltet, bei denen dies zum Schutz des Motors nicht notwendig ist.

Mittlerweile werden ersten Autobesitzern, die sich bislang geweigert haben, ein solches Software-Update vorzunehmen, die Zulassung ihres Fahrzeugs entzogen. Experten gehen allerdings davon aus, dass auch nach einem Software-Update die Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden.

Aufgrund der doch sehr komplexen Sach- und Rechtsfragen sollten betroffene Autokunden nur einen Rechtsanwalt, der sich in dieser Materie bereits auskennt, beauftragen.

  

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht