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Anlageberater der Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG zu Schadenersatz verurteilt


Anleger erreicht komplette Rückabwicklung

Mit einem von Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Patrick M. Zagni erstrittenen Urteil des Landgerichts Memmingen vom 22.01.2009 (AZ: 3 O 2326/07) erreichte der klagende Anleger die komplette Rückerstattung sei­ner in der Vergangenheit an die Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG geleisteter Einlagen wegen fehlerhafter Anlageberatung. Gleichzeitig wurde antragsgemäß festgestellt, dass der beklagte Vermittler verpflich­tet ist, den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten, die ihm durch diese Beteiligung entstanden sind und noch entstehen werden, zu befreien. ...

Das Landgericht Memmingen ist in seiner Entscheidung somit voll umfänglich der Argumentation des Klägers gefolgt. Zudem muss der Kläger sich auf seinen Schadenersatzanspruch keine Steuervorteile anrechnen lassen, da nach Ansicht des LG Memmingen der Kläger die ihm zuflie­ßenden Schadenersatzbeträge wieder versteuern muss.

Der Kläger zeichnete 2002 auf Vermittlung des beklagten Anlageberaters eine Betei­ligung als atypisch stiller Gesellschaft an der Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG. Dieser Unterschrift vorausgegangen waren Beratungsgespräche, in dem der be­klagte Anlageberater unter anderem eine „Analyse“ der persönlichen und wirtschaftli­chen Verhältnisse des Klägers aufnahm.

Im Rahmen eines dieser Gespräche und noch vor Unterzeichnung der Beitrittserklä­rung unterzeichnete der Kläger ein Schreiben, auf dem ein dort befindliches Käst­chen mit „ja“ angekreuzt wurde und somit im Ergebnis bestätigt wurde, dass der Klä­ger umfassend über die Risiken einer stillen Beteiligung informiert worden sein soll.

Auf dem Zeichnungsschein bestätigte der Kläger unter anderem den Erhalt des Emissionsprospektes sowie einer Widerrufsbelehrung.

Zudem unterzeichnete der Kläger auf dieser Beitrittserklärung eine - bei diesen Be­teiligungen übliche - separate Bestätigung, wonach er über die finanzielle Beteili­gung an der Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG eingehend aufgeklärt und insbe­sondere auf die mit einer Unternehmensbeteiligung verbundenen Risiken hingewie­sen sowie über möglichen Chancen informiert worden sein soll.

Wie in solchen Verfahren üblich, machte der Beklagte geltend, dass der Kläger über den Inhalt der Verträge sowie die finanziellen Beteiligungen und die damit verbunde­nen Risiken eingehend aufgeklärt wurde. Zudem hätte der Kläger den Emissions­prospekt rechtzeitig erhalten und demnach selbst die Risiken dieser Beteiligung er­kennen können.

Der Beklagte bestritt zudem seine Passivlegitimation, da er angeblich die Beteiligung namens einer Firma Novapart Gesellschaft für Finanzberatung und -Vermittlung (später verschmolzen mit der Firma IVP Rupp GmbH) vermittelt habe. Aus diesem Grund hat der Beklagte auch dieser Gesellschaft den Streit verkündet, die dem Rechtsstreit auf Seiten des beklagten Beraters beigetreten ist.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme sowie Parteianhörung ist das LG Memmingen zur Überzeugung gelangt, dass der Anlageberater die ihm obliegenden Pflichten zur richtigen und vollständigen Informationserteilung und Risikohinweise schuldhaft ver­letzt hat. Nach Ansicht des Gerichts hat der Anlageberater zumindest nicht in ausreichendem Maße auf das bei dieser Art von Unternehmensbeteiligungen stets bestehende To­talverlustrisiko hingewiesen. Ebenso wurden bereits bestehende negative Pressebe­richterstattungen über diese Beteiligungen nicht erwähnt.

Nach Auffassung des Gerichts hat der beklagte Anlageberater erkannt, dass der Kläger ihm erhebliches Vertrauen entgegengebracht hat und dass dieser vollkom­men unerfahren gewesen ist. Zudem entsprach die Empfehlung, eine atypisch stille Beteiligung mit einer 10-jährigen Mindestlaufzeit abzuschließen, nicht den primären Anlagezielen des Klägers (wie z.B. Kinder- und Hauswunsch).

Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt, da dem Beklagten der Nachweis, dass der Kläger eine umfassende Risikoaufklärung noch vor oder zur Zeit der Zeich­nung erhalten hat, nicht gelungen ist.

Das Urteil des Landgerichts Memmingen ist noch nicht rechtskräftig.

Auch diese Entscheidung ist eine konsequente Fortführung der bisherigen BGH-Rechtssprechung zum Themenkomplex atypisch stiller Beteiligungen und kann ohne weiteres auf weitere Beteiligungsgesellschaften wie z.B. der Südwest Finanz Ver­mittlung (Zweite, Dritte) AG, Frankonia (Deltoton AG), der Akkura Kapitalmana­gement AG, der Deinböck AG, der Analysis-Finanz GmbH, der Charisma Immo­bilienverwaltungs GmbH oder der EURO-Gruppe uvm.angewandt werden.

 

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht

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